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Heirat mit Kubanerin in Deutschland - benötige Hilfe

Das lese ich irgendwie anders.

Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.11.2016 - 10 CE 16.2266​


I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist ruandischer Staatsangehöriger und hielt sich seit seiner Einreise am 9. April 2011 bis zur Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen in der ruandischen Botschaft am 16. Juni 2016 unter falscher Identität im Bundesgebiet auf.
Er stellte am 18. April 2011 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2012 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Seinen Asylfolgeantrag vom 4. Februar 2013 lehnte das Bundesamt ebenfalls ab (Bescheid vom 5. April 2013). Ein Wiederaufnahmeantrag vom 9. Dezember 2013 blieb erfolglos (Bescheid vom 12. Juli 2016). Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 wurde der Antragsteller zudem aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Die Abschiebung des Antragstellers war nicht möglich, weil ihm die kongolesische Botschaft - er hatte behauptet, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo zu sein - keinen Reisepass ausstellte. Es wurde vermutet, dass er ruandischer Staatsangehöriger ist.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen. Hierzu legte er eine Kopie eines ruandischen Reisepasses, ausgestellt am 27. Juli 2015, vor. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Juli 2016 ab und befristete zugleich die Wirkungen der Abschiebung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 2. März 2012 auf zwei Jahre. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage, über die noch nicht entschieden ist (Au 6 K 16.1229).

Ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen Unvereinbarkeit der Abschiebung mit der Eheschließungsfreiheit setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2012 - 10 CE 12.2125 - juris Rn. 3; B. v. 11.3.2010 - 19 CE 10.364 - juris Rn. 3 m. w. N.; B. v. 14.10.2015 - 10 CE 15.2165 - juris Rn. 18). Die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten sind, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vom Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird und jedenfalls dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2012 - 10 CE 12.2125 - juris Rn. 3; B. v. 11.3.2010 - 19 CE 10.364 - juris Rn. 4; vgl. zuletzt auch B. v. 20.10.2016 - 10 CE 16.2127 -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn es ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Verlobten bereits alle vom Standesbeamten geforderten Unterlagen beschafft hätten. Die Vorlage einer Urkunde über die kirchliche Trauung ist nicht ausreichend.
2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen der in der ruandischen Botschaft geschlossenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet den Antragsgegner als Ausländerbehörde, bei seiner Entscheidung die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26; B. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14). Allerdings beinhaltet Art. 6 GG keinen unbedingten Anspruch des betroffenen Ehegatten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie (lediglich) in verhältnismäßiger Weise mit den öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. BVerfG, B. v. 4.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - juris Rn. 6). Insoweit hat das Verwaltungsgericht in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Die Ehe sei in Kenntnis der bestandskräftigen Ausweisung und Abschiebungsandrohung geschlossen worden und bestehe erst seit kurzem. Dringende Gründe, wie das Erfordernis einer ununterbrochenen Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Sein bisheriger Aufenthalt beruhe ausschließlich auf rechtswidrigem Verhalten. Ihm sei nur deshalb eine Duldung erteilt worden, weil seine Abschiebung aufgrund der falsch angegebenen Personalien unmöglich gewesen sei. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass aus den genannten Gründen das öffentliche Interesse an einer Abschiebung das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung im Verfahren Au 6 K 16.1229 im Bundesgebiet verbleiben zu können, überwiegt. Der Verweis auf die gute Integration und den Sinneswandel bezüglich der Identitätstäuschung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Antragsteller hat seine wahre Identität gegenüber der Ausländerbehörde erst offenbart, als die Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen in der ruandischen Botschaft erfolgt war, obwohl ihm der Pass fast ein Jahr vorher ausgestellt worden war. Diesen Pass hat er sich nur ausstellen lassen, weil er ihn für die Eheschließung benötigte, und nicht, um seine wahre Identität preiszugeben. Angesichts des über Jahre ungesicherten Aufenthaltsstatus des Antragstellers kann auch nicht von einer gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik gesprochen werden.
3. Bezüglich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG fehlt es bereits an der Darlegung dringender humanitärer oder persönlicher Gründe. Alleine die Tatsache, dass zunächst die Wirkungen der Ausweisung befristet werden müssen, bevor der Antragsteller im Visumverfahren wieder zu seiner Ehefrau einreisen kann, führt nicht zur Annahme dringender persönlicher Gründe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Permalink: openJur (openJur)
 
Hast Du denn beim Standesamt gesagt, dass die Zukünftige zwar einen kubanischen Pass mit abgelaufenem Visum hat, aber keine Aufenthaltsgenehmigung? Und falls ja, haben die tatsächlich gesagt, dass eine Eheschließung möglich ist?
Wie ich unsere Behörden kenne, muss die Dame, selbst wenn die Eheschließung möglich sein sollte und vollzogen wird, anschließend wider ausreisen, um dann mit einem von der Deutschen Botschaft Havanna auszustellenden Ehegattennachzugsvisum wieder einzureisen, wenn sie denn die erforderten deutschen Sprachkenntnisse nachweisen kann.
 
Also besteht ein Duldungsanspruch wenn der Eheschließungstermin feststeht. Ihre Dokumente sind alle im Orginal auch der Pass. Wir waren bereits bei der Kubanischen Botschaft um die Dokumente fie durch Minrex beglaubigt sind und durch die deutsche Botschaft legalisiert sind, abzuholen. Die deutsche botschaft in Havanna hat das an die Kubanische Botschaft nach Berlin gesendet. Dafür hat ihr Papa gesorgt.
 
Also A1 macht sie und ist dabei. Das Standesamt hat mir auch gesagt das sie ausreisen werden muss ja
 
Ich drücke jedenfalls die Daumen. (Ich hoffe, Du hast Dir alles genau überlegt, ein knappes Jahr Bekanntschaft ist nicht lange und sie ist ja ursprünglich nicht wegen Dir in den Schengen Raum gekommen...)
 
Vielen Lieben Dank Dir. Ja wir kennen uns zwar nicht mal ein Jahr, aber wir lieben uns echt. Sie hat auch ein neun Jährigen Sohn mit dem ich sehr gut zurecht komme und er auch mit mir. Ich gehe auch sehr gerne mit ihm ins Schwimmbad oder andere Aktivitäten. Ich wäre sogar bereit, ihn zu adoptieren wenn so etwas möglich wäre.
 
Ich hoffe das mit dem Termin klappt und sie bekommt erstmal die Duldung damit wir heiraten können. Nach der Heirat darf ja nicht so schwer sein wenn sie nach Kuba zurückkehrt und Familiennachzug beantragt oder? Ich mein sie würde hier auch A1 haben dann in der zeit
 
Hauptsache du heiratest nicht um eine Abschiebung zu verhindern.
 
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