Die Pressestelle des Verwaltungsgerichts informiert:
Rechtsprechung zu Demonstrationszügen von Rechtsextremisten -
Antworten auf häufig gestellte Fragen
1. Wie kann es sein, dass Rechtsextreme immer wieder Demonstrationen durchführen
dürfen?
Nach Artikel 8 des Grundgesetzes hat jeder das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Demonstrationsrecht ist ein für die
Demokratie besonders wichtiges Freiheitsrecht: Es gibt allen Bürgerinnen und Bürgern die
Möglichkeit, ihre Meinung in der Öffentlichkeit wirksam zu äußern, ohne direkten Zugang zu
Presse, Rundfunk und Fernsehen zu haben. Einschnitte in dieses Recht beeinträchtigen
daher immer auch die Freiheit aller Bürger.
Artikel 8 des Grundgesetzes gilt auch für Versammlungen Rechtsextremer. Jeder Aufmarsch
Rechtsradikaler ist aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich eine Versammlung im
Sinne des Artikels 8, die – wie jede andere Demonstration – nicht schon deswegen
unterbunden werden darf, weil dort angreifbare oder abzulehnende politische Auffassungen
vertreten werden. Das Versammlungsrecht ist grundsätzlich „inhalts- und meinungsneutral“.
Das bedeutet: Die staatliche Gewalt darf prinzipiell nicht prüfen, ob eine mit der
Demonstration vertretene Meinung „wertvoll“ oder „wertlos“, ob sie „richtig“ oder „falsch“ ist.
Natürlich gibt es dafür rechtliche Grenzen: Insbesondere dürfen von der Versammlung keine
strafbaren Meinungsäußerungen ausgehen, also z. B. solche, die den Straftatbestand der
Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuches) erfüllen; und die Teilnehmer der
Versammlung dürfen nicht gewalttätig werden (näher dazu: Frage 2). Rechtsextreme
Meinungsäußerungen sind aber nicht als solche strafbar. Es gilt daher der Grundsatz:
Solange die NPD und andere rechtsextreme Parteien nicht durch das allein dafür zuständige
Bundesverfassungsgericht verboten sind, können sie sich bei Demonstrationen wie jede
andere Partei auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen.
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