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Fotorechte neu

Don Arnulfo

Cubano
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Leipzig
"Die Einwilligung ist für das Recht am eigenen Bild zentral. Gemäß § 22 Satz 1 des Kunstuhrhebergesetzes (KunstUrhG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Im Zweifel gilt die Einwilligung als erteilt, wenn der Abgebildete für die Fotoaufnahme eine Entlohnung erhalten hat."

Also darf man ohne Weiteres einen beschenkten Bettler ohne Erlaubnis einstellen....muss nan da sehen, deas er etwas bekommen hat, oder muss der das schriftlich bestätigen?
 
Das frag doch lieber deinen Rechtsanwalt.
 
Die Rechtslage ist doch eindeutig geklärt. Mit der Einwilligung der abgebildeten Personen, darf ich das Bild veröffentlichen. Probleme kann es nur geben, wenn jemand dagegen klagt. Dann beweise ich eben, das die Einwilligung vorlag. Wenn ich das nicht kann, hätte ich mir diese Überlegung vorher machen können.
 
Das Kunsturhebergesetz (KuG) beinhaltet tatsächlich einige Ausnahmen, die eine Veröffentlichung von Fotos mit Personen ohne deren ausdrücklichen Zustimmung erlauben. Das sind z.B. Fotos, auf denen Personen zufällig, als "Beiwerk" erscheinen, Fotos von öffentlichen Menschenansammlungen, Veranstaltungen, etc., oder Fotos die einem "höheren Interesse der Kunst“ dienen. Auch die Bezahlung für ein Foto kann wohl als Zustimmung gewertet werden.

Manchmal kommt es zu einer Interessenabwägung. Auch der Fotograf kann "berechtigte Interessen" geltend machen, Darunter fällt die grundrechtlich geschützte Kunstfreiheit, die Informationsfreiheit, sowie die freie Meinungsäußerung. Auf letztere geht die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein, die auch für Fotografen relevant ist:

"Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in
die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte
Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO
betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern
im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden

(Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten
Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit
." (Bundesministeriums des Innern (BMI))
 
Das gilt im journalistischen Bereich.
Dass in diesem Punkt zwischen journalistisch und nichtjournalistisch unterschieden wird, ist mir bislang nicht bekannt. Und wie EHB schon sagte, kann sich jeder Journalist nennen.
Wenn man die Fotofluten in den Sozialen Medien, Fotoforen etc. anschaut, scheint das in der Praxis auch kaum jemand zu interessieren. Wie sollte man es z.B. bewerkstelligen, in einer Stadt zu fotografieren, oder zu filmen, ohne Menschen auf die Bilder zu bekommen? Gesetze sind nur sinnvoll, solange sie einen Bezug zur Realität haben.
 
Die Feststellung des OLG, dass die Vorgaben des KUG für Veröffentlichungen von Personenbildern im journalistischen Bereich, trotz der DSGVO weiterhin Gültigkeit haben, lässt meines Erachtens nicht automatisch den Schluss zu, dass sie im nichtjournalistischen Bereich keine Gültigkeit mehr hätten. Ich bin aber kein Fachanwalt für Medienrechte o. Ä.. Vielleicht liest hier mal solch einer mit und klärt uns auf.

Für meine Auffassung sprechen jedoch Kommentare auf themenbezogenen Webseiten, beispielsweise der RA-Kanzlei Plutte:

Abseits des journalistischen Bereichs sollte das Kunsturhebergesetz und insbesondere §§ 22, 23 KUG unserer Auffassung nach für die Veröffentlichung von Personenfotografien entweder weiterhin direkt gelten oder alternativ dessen bisherige Wertungen in die Abwägungsentscheidung von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO einfließen (bestätigt durch BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 207/19Urlaubslotto). In diesem Fall wäre die Abgrenzung zwischen DSGVO und KUG im Wesentlichen akademischer Natur (so im Ergebnis auch LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 2-03 O 283/18 und erneut LG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2019, Az. 2-03 O 402/18 im Hinblick auf die „Verbreitung“ eines XING-Profilbilds per E-Mail). Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass für die Veröffentlichung von Fotografien das Kunsturhebergesetz (KUG) weiterhin spezielle Regelungen enthält, die auch unter Geltung der DSGVO unverändert fortgelten.

Darüber hinaus wäre noch der Begriff "journalistisch" rechtlich zu definieren. Wenn ich mit der Kamera unterwegs bin und dabei Menschen fotografiere, sehe ich mich, insoweit die Fotos über einen rein persönlichen Erinnerungswert hinausgehen, durchaus als Journalist und deren Veröffentlichung (z. B. in einem Kubaforum) als journalistische Tätigkeit. Die Berufsbezeichnung Journalist ist rechtlich nicht geschützt und auch an keine Ausbildung gebunden. Beispielsweise hatte der ehemalige Spiegel-Chefredakteur Stefan Aust weder ein Studium noch eine journalistische Ausbildung abgeschlossen.
 
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