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Kuba lehnt Rückkehr von straffälligem Staatsbürger ab - Nau.ch

Kuba lehnt nicht nur die Rückkehr straffällig gewordener Kubaner willkürlich ab. (Menschenrecht Artikel 13)

Karla Pérez, Einreise nach Studium im Ausland aus politischen Gründen verweigert:

Omara Ruiz Urquiola, Einreise nach Krebsbehandlung im Ausland aus politischen Gründen aus politischen Gründen verweigert:

Anamely Ramos Gonzalez, Einreise nach Arbeiten an der Universität in den USA kurz vor Ablauf ihres Visums verweigert.

Kuba macht diese Menschen quasi zu Staatenlosen, indem das Regime die eigenen Staatsbürger nicht einreisen lässt, ein Status, der durch die Menschenrechte eigentlich ausgeschlossen wird. Fortan sind die Menschen auf die Gunst ihres augenblicklichen Gastlandes angewiesen.

Ein Rückkehrrecht in sein Heimatland besteht eigentlich für jeden Menschen eines Landes, das die Menschenrechte unterzeichnet hat, ohne wenn und aber.
 
...
Ein Rückkehrrecht in sein Heimatland besteht eigentlich für jeden Menschen eines Landes, das die Menschenrechte unterzeichnet hat, ohne wenn und aber.
Auch wenn ich die Praxis der oben genannten Fälle nicht gut finde, sollte der Ehrlichkeit halber erwähnt werden, dass so gut wie alle Staaten (auch Deutschland), die dieses Papier unterzeichnet hatten, Einschränkungen eines Großteils dieser Menschenrechte zulassen!
Also nichts mit "ohne wenn und aber" ...
Siehe hierzu z.B.:
 
So allgemein habe ich das auch nicht geschrieben, sondern sehr konkret auf das Recht auf Staatsangehörigkeit und das Rückkehrrecht orientiert.
Derzeit hat Kuba kein Kriegsrecht ausgerufen, auch wenn die Versorgung wie unter Kriegsbedingungen funktioniert. Das Recht auf das eigene Heimatland ist absolut nicht verhandelbar. Nur weil es unter den Beispielen nicht aufgeführt ist, heißt das nicht, dass das auch irgendwie relativiert werden kann. Wenn Strafsachen bei Bürgern anhängig sind, können die im jeweiligen Land nach Gesetzen fair verhandelt werden. Aber zurückkehren muss ein Mensch können. Das regelt auch Artikel 15 mit dem Recht auf Staatsangehörigkeit, wo es auch heißt;

Erläuterung zu Artikel 15​

Der Besitz einer Staatsangehörigkeit wird solange wichtig bleiben, als es Nationalstaaten gibt. Die Staatsangehörigkeit verschafft nicht nur ein Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Staat, sondern ermöglicht in vielen Fällen erst die Ausübung politischer Rechte und gibt ein Recht auf den Schutz durch den Heimatstaat. Die Allgemeine Erklärung räumt zwar einen Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit ein; sagt aber nicht, auf welche Staatsangehörigkeit. Bisher verpflichtet auch kein verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag einen Staat, einer staatenlosen Person die Staatsangehörigkeit zu verleihen. Immerhin regelt die Staatenlosenkonvention die Rechtsstellung der Menschen ohne Staatsangehörigkeit und räumt ihnen gewisse Rechte ein.

Oft ist Menschen - vor allem aus rein politischen Gründen oder um eine bestimmte Gruppe zu diskriminieren- die Staatsbürgerschaft entzogen worden. Die Allgemeine Erklärung verbietet ein solches Vorgehen, weil dies willkürlich ist.

 
Aus nächster Nähe ist mir ein Fall bekannt, eines kubanischen Arztes in Madrid, der von einer Auslandmission in Afrika abgesprungen ist, und daraufhin mit einer 8-jährigen Einreisesperre belegt wurde.

Ein Einreiseantrag, um seinen am Sterben liegenden Vater, in einem Hospital in Havanna, ein letztes Mal zu sehen wurde abgelehnt.
 
Nur haben deine/eure Anmerkungen mit dem oben genannten Fall so aber auch rein garnichts zu tun

Ein klarer Fall von Whataboutism

Während es im Ausgangsfall um einen in der Schweiz, nach schweizer Recht verurteilten Straftäter, der vor mehr als 20 Jahren nach dorthin ausgewandert ist, geht, geht es in den anderen, von Auggie Wren aufgegriffenen Fällen, um Personen, die gegen die kubanische Rechtsordnung verstoßen haben und denen, wenn sie nach dorthin zurückkehren würden, ein Verfahren vor einem kubanischen Gericht blühen würde
 
Ein klarer Fall von Whataboutism
ist, was du hier beschreibst!

geht es in den anderen, von Auggie Wren aufgegriffenen Fällen, um Personen, die gegen die kubanische Rechtsordnung verstoßen haben und denen, wenn sie nach dorthin zurückkehren würden, ein Verfahren vor einem kubanischen Gericht blühen würde
Denn völlig unabhängig davon, ob irgend jemandem ein Verfahren blühen würde, was in allen 3 Fällen Humbug und eine Unterstellung deinerseits ist, haben alle genannten Personen ein Recht auf Staatsangehörigkeit, dadurch auch staatsbürgerliche Rechte und natürlich ein Recht auf Rückkehr.

Mögliche rechtliche Fragen haben zunächst erst mal nichts mit einem Rückkehrrecht ins Heimatland zu tun. Es steht auf einem ganz anderen Blatt, was dann eventuell juristisch zu klären wäre, zumal mich mal interessieren würde, wessen sich die drei schuldig gemacht haben? Aber da hast du ja scheinbar deine Mutmaßungeb auch nur aus davon abgeleitet, dass sie sich als kritische Opposition begreifen.

Vielleicht solltest du mal nur einen Moment vorher darüber nachdenken, bevor du etwas schreibst.
 
Richtig ! Garnicht erst einreisen zu lassen aber wiederum auch nicht aus der Staatsbürgerschaft zu entlassen, was ja wohl Praxis ist, ist ja wohl schon etwas sehr
merkwürdig.
 
Nur haben deine/eure Anmerkungen mit dem oben genannten Fall so aber auch rein garnichts zu tun

Ein klarer Fall von Whataboutism

Während es im Ausgangsfall um einen in der Schweiz, nach schweizer Recht verurteilten Straftäter, der vor mehr als 20 Jahren nach dorthin ausgewandert ist, geht, geht es in den anderen, von Auggie Wren aufgegriffenen Fällen, um Personen, die gegen die kubanische Rechtsordnung verstoßen haben und denen, wenn sie nach dorthin zurückkehren würden, ein Verfahren vor einem kubanischen Gericht blühen würde
Deine Ausführungen sind nicht plausibel, machen keinen Sinn, und sind schlichtweg daneben.
 
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