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Geimpfte Kubaner mit Schengen Visum in Deutschland

@quisiero ,
diese ganze Bürokratie ist ja schwer zu verstehen und nervig und dauert. Ich weiß, wovon ich hier schreibe, denn ich habe mit einem vergleichbaren, noch etwas komplizierterem Anliegen alles legal erledigen müssen/wolle/können.

Allerdings könnte es sein, dass Du hier “aus der Ferne“, angewiesen auf die Infos aus Cuba, einige missverständliche Infos nicht ganz fair interpretierst. Erstmal: nach meinem Eindruck ist die deutsche Botschaft in Havanna extrem sorgfältig, penibel und paragraphengetreu, aber dabei auch absolut korrekt, hilfsbereit, freundlich und berechenbar - dort verhält man sich so, wie man es von einem Rechtsstaat auch erwarten darf.

Während der Überprüfung eines Visum-Antrages wird der kubanische Reisepass einbehalten, und zwar für die Dauer der Überprüfung, die bei einem Schengen-Touristenvisums ca. 2 bis 5 Tage dauert. Danach gibts den Reisepass zurück, entweder mitsamt dem Visum im Pass, oder aber mit Ablehnung.

Nach unserer Erfahrung werden Mails schnell und freundlich von der deutschen Botschaft beantwortet.

Die Bewilligung eines Schengen-Touristenvisums erfolgt nur, wenn keine berechtigten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen. Aus Sicht der Botschaft ist es vermutlich widersprüchlich, ein Touristenvisum (Rückkehr!) zur Vorbereitung der Familienzusammenführung (keine Rückkehr?) zu beantragen.

Vermutlich klappt‘s eher, wenn Du offen das Familienzusammenführung-Visum beantragst.
Und Corona und Impfungen etc. sind noch mal ganz andere Themen. Mein Rat ist dringend, sachlich und freundlich zu bleiben und die verschiedenen Themen nicht zu vermischen in der Kommunikation mit den deutschen Behörden.
 
Also grundsätzlich darf ein Land kein fremdes (einer Behörde ausgestelltes) Dokument einbehalten bzw. Änderungen vornehmen- die Praxis beweist allerdings leider das Gegenteil.
Wobei der Reisepass hier eine kleine Ausnahme darstellt. Im Zuge der Visumsvergabe wird selbiges ja auch manchmal eingeklebt (damit, aber auch international anerkannt - verändert) und nicht wie für zB Kuba als Touristenkarte übergeben. Dazu muss man den Pass schon mal kurzfristig hergeben. Wie lange dies jedoch VERHÄLTNISMÄSSIG dauert ist ein anderes Thema. Wobei hier der von Konsulaten ausgeübte (auch generell der Visumsvergabe) Willkür hier Tür und Tor geöffnet sind: Wenn du den Pass nicht rausrückst, gibts einfacht kein Visum.
Ein kleines Verteidigungsargument gibt es, trifft aber wohl nur in extremen Ausnahmesituationen zu: Wenn das Verfahren recht lange dauert, könnte sich ja auch etwas im Pass verändern (Ausreiseverbotsstempel... oder im Falle Israel mit arab. Staaten - ein zwischenzeitlich nicht erwünschtes Visum), diese relevante Info wäre ja dann den Visumsausstellenden nicht bekannt.
 
Scheint wohl auch überall anders gehandhabt zu werden.
Ich habe bei 8 Einladungen(Hessen) in den letzten 17 Jahren noch nie was zahlen müssen.
Allerdings wurde eine Freundin von uns vor kurzem aufgefordert 5000 zu hinterlegen für die Einladung ihrer Mutter.
Zumindest Einkommens Nachweise werde bestimmt überall verlangt
Also nochmal zur Klarstellung. Es ging bei der Frage ja konkret darum, was man tun kann, wenn man KEIN Einkommen nachweisen kann, wie es bei mir der Fall war, oder eben wie hier, einem Arbeitslosen, der aber Vermögen hat.
Ja, jede Behörde handhabt das anders, in unserem Fall kann man eben eine Kaution hinterlegen. Und das völlig unkompliziert. OHNE Einkommen nachweisen zu müssen! Wenn jemand natürlich immer den Einkommensnachweis hat (bei uns werden die Einnahmen der letzten 3 Monate gefordert) braucht er keine Kaution zu hinterlegen.
Also, am besten beim entsprechenden Amt für Migration und Integration nachfragen, welche Möglichkeiten bestehen!
 
Sehe das mit der Rückkehrwilligkeit nicht.Sie hat noch ein erwachsenes Kind und ein Mädchen von 14 Jahren und der Vater ist in Mallorca.
Wir haben schriftlich erklärt, das es zur Vorbereitung ist, u.a. da meine Frau in Las Tunas keinen Deutschkurs und nicht die erforderliche Prüfung machen kann.
Auch die oft gehegten Zweifel an der Dauer der Verbindung können nicht geltend gemacht werden. Wir sind schon sehr lange verheiratet, nur ich habe 10 Jahre in Spanien gewohnt und meine Erfahrungen mit der spanischen Botschaft und auch der mangelnden Unterstützung durch die deutsche Botschaft in Madrid hinterlassen bei mir kein gutes Gefühl.
Ebensowenig wurde sich für die Unterlagen interessiert die meine Frau extra dabei hatte, wie Überweisungen, Fotos von Besuchen, Emails u.a.
Auf Anruf wurde ihr von der Botschaft dann mitgeteilt, das auf eine Rückfrage in Deutschland noch keine Antwort vorliege. Das Ausländeramt hier weiß von nichts.
Den Paß so lange einbehalten ist mehr als Willkür - so konnten wir uns nicht an den Feiertagen in Montenegro (Visafrei) treffen, was ich als Ersatz vorbereitet hatte.
 
@ Quimbombo mußt Du in internationalen Vereinbarungen nachlesen; gilt für alle ofiziellen Dokumente, wie Führerschein, Reisepass, Identitätskarte, es sei denn es gibt ein Internationales Gesuch gegen die Person oder anderen Verdacht krimineller Art.
Zum Beispiel in Bußgeldkatalog nachschauen wie mit ausländischem Führerschein verfahren werden darf.
 
mußt Du in internationalen Vereinbarungen nachlesen; gilt für alle ofiziellen Dokumente, wie Führerschein, Reisepass, Identitätskarte,
...also ich erinnere mich daran, dass ich meinen Reisepass einschicken musste, um ein Visum für den Iran zu bekommen... D.h. der wurde auch solange "einbehalten", das ging auch relativ lang... scheint mir also nicht völlig abwegig zu sein?!?!
 
Ja ist schon richtig, wenn Du es freiwillig für ein Visum einsendest. Einbehalten ohne Begründung kann nicht sein.
Die Botschaft sagt aber innerhalb 3 bis 5 Tage gibts den Ausweis zurück. Und nun halten sie diesen über 4 Wochen. Das meine ich geht nicht.
Gerade hat meine Frau wieder angerufen, diesmal sagt man ihr das es telefonisch keine Auskünfte gebe. Schon seltsam was da abläuft.
 
Wo ist das geregelt?
Siehe zB deutsche Passgesetz (auch österr. ähnl. ratifiziert):

§ 1 Absatz 4
1.4.1
Pass nur für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG
Anderen als Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG darf ein Pass nicht ausgestellt werden. Wegen der Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit vgl. im Übrigen Nummer 6.2.4.
.
. nicht relevant

1.4.2
Pass bleibt Eigentum der Bundesrepublik Deutschland

Der Pass bleibt auch nach Aushändigung an die antragstellende Person Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Daraus folgt nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen, dass andere Staaten über Pässe der Bundesrepublik Deutschland nicht verfügungsberechtigt sind. Dies gilt auch in umgekehrter Weise hinsichtlich der Nationalpässe anderer Staaten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Genau Bluefire, ich war deswegen sogar vor Gericht hier in Hamburg.
 
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