Antwort auf Anfrage zu wie geht das:
Beglaubigung deutscher öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland; Bsp. Geburtsurkunde
Zuständig für die Beglaubigung deutscher öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland ist grundsätzlich das Bundesland, in welchem die Urkunde ausgestellt wurde. Desweiteren sollen Urkunden um im Rechtsverkehr anerkannt zu werden, nicht älter als ½ Jahr sein. Sofern Ihre Geburtsurkunde und Meldebescheinigung hier im Saarland ausgestellt wurden, senden Sie sie bitte im Original unter Verwendung des angehängten, von Ihnen ausgefüllten Vordrucks nach hier. Bitte vergessen Sie nicht die Angabe des Landes, für welches Sie die Urkunden benötigen, da ohne diese Angabe eine Bearbeitung Ihres Antrages nicht möglich ist.
Innerhalb Deutschlands erfolgt der Versand der Apostille/Legalisation per Nachnahme, d. h. der Postbote erhebt die hier anfallende Gebühr unmittelbar bei der Zustelllung der Urkunden.
Ein Versand ins Ausland erfolgt folgendermaßen:
Dem Antragsteller wird die Rechnung übersandt bzw. sofern ein Mail-Anschrift bekannt ist, übermittelt. Sobald der Geldeingang auf hiesigem Konto nachgewiesen ist, erfolgt der Versand der Urkunden auf dem normalen Postweg.
Es ist zu empfehlen, sofern ein Ansprechpartner hier in Deutschland wohnhaft ist, ihn als Empfänger der Unterlagen zu benennen, so dass die Urkunden diesem per Nachnahme (s.o.) zugestellt werden und die Gebühr nicht gegen Vorkasse erhoben wird.
Sofern kein Ansprechpartner in Deutschland wohnhaft ist, empfiehlt es sich seitens des Antragstellers einen Paketdienst o. ä. mit der Abholung der Unterlagen hier vor Ort zu beauftragen, um eine gesicherte Zustellung zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Referat B 4
Sammlungswesen, Apostillen,
Zivil-Militärische Zusammenarbeit
Beglaubigung deutscher öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland; Bsp. Geburtsurkunde
Zuständig für die Beglaubigung deutscher öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland ist grundsätzlich das Bundesland, in welchem die Urkunde ausgestellt wurde. Desweiteren sollen Urkunden um im Rechtsverkehr anerkannt zu werden, nicht älter als ½ Jahr sein. Sofern Ihre Geburtsurkunde und Meldebescheinigung hier im Saarland ausgestellt wurden, senden Sie sie bitte im Original unter Verwendung des angehängten, von Ihnen ausgefüllten Vordrucks nach hier. Bitte vergessen Sie nicht die Angabe des Landes, für welches Sie die Urkunden benötigen, da ohne diese Angabe eine Bearbeitung Ihres Antrages nicht möglich ist.
Innerhalb Deutschlands erfolgt der Versand der Apostille/Legalisation per Nachnahme, d. h. der Postbote erhebt die hier anfallende Gebühr unmittelbar bei der Zustelllung der Urkunden.
Ein Versand ins Ausland erfolgt folgendermaßen:
Dem Antragsteller wird die Rechnung übersandt bzw. sofern ein Mail-Anschrift bekannt ist, übermittelt. Sobald der Geldeingang auf hiesigem Konto nachgewiesen ist, erfolgt der Versand der Urkunden auf dem normalen Postweg.
Es ist zu empfehlen, sofern ein Ansprechpartner hier in Deutschland wohnhaft ist, ihn als Empfänger der Unterlagen zu benennen, so dass die Urkunden diesem per Nachnahme (s.o.) zugestellt werden und die Gebühr nicht gegen Vorkasse erhoben wird.
Sofern kein Ansprechpartner in Deutschland wohnhaft ist, empfiehlt es sich seitens des Antragstellers einen Paketdienst o. ä. mit der Abholung der Unterlagen hier vor Ort zu beauftragen, um eine gesicherte Zustellung zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Referat B 4
Sammlungswesen, Apostillen,
Zivil-Militärische Zusammenarbeit